Regulierung von Kosmetika in Europa

Regulierung von Kosmetika in Europa

In Europa wird die Regulierung von Kosmetika durch die Europäische Union (EU) und ihren Rechtsrahmen, die Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, geregelt. 
Diese Verordnung gewährleistet die Sicherheit und ordnungsgemäße Kennzeichnung von Kosmetika, die auf dem EU-Markt verkauft werden. 

Hier sind einige wichtige Punkte zur Kosmetikverordnung in Europa:

  1. Sicherheitsbewertung: Die EU-Kosmetikverordnung schreibt vor, dass alle kosmetischen Mittel einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden müssen, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen. Bei dieser Bewertung werden die verwendeten Inhaltsstoffe und die mit ihrer Verwendung verbundenen potenziellen Risiken beurteilt. Außerdem wird sichergestellt, dass das Produkt unter normalen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher sicher ist.
  2. Verbotene und eingeschränkte Stoffe: Die Verordnung verbietet die Verwendung bestimmter Stoffe in Kosmetika, die als schädlich oder unsicher gelten. So sind beispielsweise Stoffe, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder Stoffe, die aufgrund ihrer potenziellen schädlichen Wirkungen besonderen Beschränkungen unterliegen, in kosmetischen Mitteln generell nicht zulässig.
  3. Produktinformationsdossier (Product Information File, PIF) und Sicherheitsbericht für Kosmetika (Cosmetic Product Safety Report, CPSR): Hersteller oder Importeure von Kosmetika müssen für jedes Kosmetikprodukt, das sie auf den Markt bringen, ein PIF erstellen und aktualisieren. Das PIF enthält detaillierte Informationen über das Produkt, einschließlich seiner Formulierung, Sicherheitsdaten und Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften. Das PIF enthält auch einen CPSR, der eine umfassende Sicherheitsbewertung und unterstützende Daten für das Produkt enthält.
  4. Anzeige: Vor der Einführung eines kosmetischen Produkts auf dem EU-Markt müssen Hersteller oder Importeure die zuständigen Behörden über das elektronische Portal CPNP (Cosmetic Product Notification Portal) benachrichtigen. 
  5. Werbeaussagen: Alle Werbeaussagen zu Kosmetika müssen den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission aufgeführten gemeinsamen Kriterien entsprechen und durch diese abgesichert sein.Diese Kriterien umfassen Einhaltung von Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung.
  6. Kennzeichnungsvorschriften: Die EU Kosmetik-Verordnung legt spezifische Kennzeichnungsanforderungen fest, um sicherzustellen, dass die Verbraucher genaue und klare Informationen über die von ihnen gekauften Kosmetika erhalten. Zu diesen Anforderungen gehören die Auflistung der Inhaltsstoffe (INCI-Liste), die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Produkts, die Gewährleistung der Langlebigkeit der Angaben auf dem Etikett und die Angabe von Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweisen, sofern erforderlich.
  7. Verbot von Tierversuchen: Seit März 2013 sind Tierversuche für kosmetische Produkte und ihre Bestandteile in der EU verboten.Dieses Verbot gilt sowohl für Endprodukte als auch für Bestandteile, die für die Verwendung in Kosmetika bestimmt sind.
  8. Marktüberwachung: Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen verantwortlich, um die Einhaltung der Kosmetikvorschriften zu gewährleisten. Sie können Kontrollen der auf dem Markt befindlichen Produkte durchführen, die Produktsicherheit und die Kennzeichnung überprüfen und bei Verstößen geeignete Durchsetzungsmaßnahmen einleiten. 

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt Kosmetovigilanz.

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